You are here: Kunst-Auktionshaus WENDLSellingInformation for sellersEinlieferungsbedingungen
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Einlieferungsbedingungen
Das Auktionshaus WENDL versteigert im Namen und im Auftrag des Einlieferers zu den nachgenannten Versteigerungsbedingungen die auf den Einlieferungslisten aufgeführten Gegenstände.
Eigentum:
Der Einlieferer versichert, dass die Gegenstände sein unbestrittenes Eigentum sind und Rechte Dritter nicht bestehen, bzw. dass er in unbestrittenem Auftrag des Eigentümers handelt. Für evtl. daraus entstehende Rechtsmängel haftet der Einlieferer. Liefert der Einlieferer der zu versteigernden Ware für eine andere Person bzw. Firma ein, so haften sowohl der eine als auch der andere gleichermaßen in vollem Umfang.
Provision:
Die Gegenstände werden bestmöglich versteigert. Die Versteigerungsprovision beträgt 15 % vom Zuschlag. Darauf wird die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 % erhoben, so dass sich ein Abzug vom Zuschlag von 17,85 % ergibt.
Limite:
Die Limite werden von Einlieferer und Auktionshaus gemeinsam festgelegt. Bei Vorbehaltszuschlägen unter dem vereinbarten Limit wird vom Auktionshaus beim Einlieferer zwecks Akzeptierung rückgefragt. Gold- und Silbergegenstände dürfen unter dem Metallwert versteigert werden. Abrechnung: Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Auszahlung 4 Wochen nach der Auktion, vorausgesetzt, dass die Gegenstände vom Ersteigerer bezahlt worden sind.
Versicherung:
Die im Auktionshaus lagernden Einlieferungen sind versichert. Die Versicherungsgebühr beträgt 0,5 % vom Limit. Sie wird vom Einlieferer getragen. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Entgegennahme der Kunstgegenstände und der Ausfertigung eines Einlieferungsbeleges durch das Auktionshaus und endet mit dem Zeitpunkt der Inbesitznahme durch den Erwerber oder die Rückgabe an den Einlieferer.
Verkaufsform:
Der Versteigerer entscheidet über die Verkaufsform als Saalauktion inkl. Nachverkauf oder Timed-Auction (zeitgesteuerter Onlineverkauf). Der Nachverkauf ist Bestandteil des Auktionsgeschäftes und dauert ca. 3 Wochen. Während des Nachverkaufes kann das Versteigerungsgut durch das Auktionshaus zum Limit verkauft werden. Liegen Gebote unterhalb des Limits vor, so wird vom Auktionshaus beim Einlieferer
zwecks Akzeptierung rückgefragt. Solange sich die nicht versteigerten Gegenstände im Hause befinden, können sie jederzeit im Nachverkauf veräußert werden.
Vertragsdauer:
Der Auftrag gilt für die umseitig aufgeführten Objekte und endet mit der Auszahlung für die versteigerten Gegenstände und/oder durch eine vertragsgemäße Rückholung der nicht versteigerten Gegenstände innerhalb von 6 Wochen nach der Auktion. Zieht der Einlieferer nach erfolgter Einlieferung den Auftrag ganz oder teilweise zurück, so hat er dem Auktionshaus die entgangene Provision zu ersetzen. Die
Entschädigungsprovision beträgt 36 % plus MwSt. vom vereinbarten Limit, bei Gegenständen ohne Limit jeweils pauschal 50 EUR plus MwSt. Wurden bereits Fotos angefertigt, sind die Kosten ebenfalls zu erstatten – jeweils 80 EUR zzgl. MwSt. Sind weitere Kosten entstanden (Gutachten o. ä.), sind diese ebenfalls zu erstatten. Aushändigung des zurückgezogenen Gegenstandes erfolgt erst nach Zahlung der dem Auktionshaus zustehenden Summe. Ein Zurückziehen nach Veröffentlichung des Kataloges ist nicht mehr möglich.
Echtheit und Offenlegungspflicht:
Der Einlieferer bestätigt hiermit ausdrücklich, dass die Gegenstände keine Fälschungen, Repliken, Imitationen, Kopien, Nachgüsse, Nachahmungen sind. Der Einlieferer ist verpflichtet, dem Auktionshaus alle ihm bekannten Informationen und Tatsachen zu den eingelieferten Gegenständen mitzuteilen. Das gilt besonders auch für offensichtliche oder versteckte Mängel oder Restaurierungen, Umbauten, Ergänzungen, Verfälschungen und Nachfurnierungen bzw. Zweifel an Autorschaften, Signaturen und Zuschreibungen. Der Einlieferer verpflichtet sich ebenfalls, nur Ware
einzuliefern, die sein rechtmäßiges Eigentum ist und von der kein unrechtmäßiger Besitzwechsel bekannt ist (z.B. durch Entzug oder Enteignung durch Unrechtsregime, durch illegale Ausgrabunge, Import, o.ä.). Er verpflichtet sich zur Einhaltung des Kulturgutschutzgesetzes. Informationen zu vorherigen Eigentümern/Besitzverhältnissen sind zur Provenienzprüfung offenzulegen. Lose ab 2.000 EUR Limit und solche mit Verdachtsmomenten werden vom Art Loss Register, London, auf Kosten des Auktionshauses mit deren Verlustdatenbank abgeglichen. Hierfür darf das Auktionshaus den Namen des Einlieferers im Rahmen der Objektprüfung an das Art Loss Register übermitteln, wenn dem nicht schriftlich widersprochen wurde. Der Einlieferer übernimmt die volle Gewähr für die von ihm gemachten Angaben über die Versteigerungsgegenstände und stellt das Auktionshaus frei von allen Sach- bzw. Rechtsmängeln. Er verpflichtet sich im Falle eines Rechtsstreites, alle anfallenden Kosten zu bevorschussen und zu tragen. Sollten sich Zweifel oder Mängel an der Sache herausstellen, so ist der Versteigerer berechtigt, den betreffenden Gegenstand entfallen zu lassen, oder nach bereits erfolgter Versteigerung Wandlung des Kaufs gegen Rückzahlung des Kaufpreises vorzunehmen und den Erlös vom Einlieferer zurückzufordern. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Auktionshauses auf die Provisionen sowie Erstattung der Auslagen und Kosten. Das Auktionshaus kann auch nach freiem Ermessen den Ersteigerer direkt an den Einlieferer verweisen zwecks rechtlicher Auseinandersetzung bzw. Erstattung der gezahlten Summe und Rückführung des ersteigerten Gegenstandes.
Schadensersatz:
Der Versteigerer wird ermächtigt, über Mängelrügen von Käufern nach eigenem Ermessen mit Wirkung für den Einlieferer zu entscheiden. Der Einlieferer stellt das Auktionshaus von jeglicher Verantwortung betreffend Sach- oder Rechtsmängeln frei und vergütet bei Reklamationen die entgangene Gesamtprovision, als ob der Gegenstand versteigert worden wäre, sowie den entstanden Arbeitsaufwand.
Folgerechtsabgabe:
Nach § 26 Urhg. ist der Einlieferer von Werken, die dem Urheberrecht unterliegen, bei Veräußerung ab 400 EUR Verkaufswert zur Folgerechtsabgabe in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen 0,25 - 4 % des Zuschlagpreises verpflichtet. Dieser Betrag wird vom Versteigerer bei der Abrechnung entweder sofort in Abzug gebracht oder spätestens dann eingefordert, wenn die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst ihre Gebührenrechnung vorlegt. Dies kann u. U. erst nach 2 Jahren erfolgen.
Sauberkeit der Objekte:
Der Einlieferer ist verpflichtet, seine Objekte in sauberem, versteigerungsfähigem Zustand einzuliefern. Werden Reinigungsarbeiten durch das Auktionshaus erforderlich, wird pro angefangener Stunde ein Pauschalsatz von 20 EUR plus MwSt. berechnet.
Übernahme von Rückgängen in künftige Auktionen:
Soweit die Gegenstände in der ersten Auktion nicht verkauft werden, können sie im Nachverkauf oder in weiteren Auktionen angeboten werden. Bei Übernahme in weitere Auktionen ermäßigt sich das Limit jeweils automatisch um 50 %. Beim dritten Versuch kann ohne Limit abgegeben werden. Der Einlieferer hat vor Ablauf der Rückholfrist den Antrag auf Übernahme zu stellen. Wird die Ware innerhalb von 6 Wochen nach der Auktion nicht abgeholt, so ist das Auktionshaus berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Gegenstände ohne Rückfrage zu oben aufgeführten reduzierten Limiten in eine neue Auktion aufzunehmen.
Zusätzliche Vereinbarungen oder Änderungen zu diesem Vertrag sind nur gültig, wenn sie vom Auktionshaus schriftlich bestätigt wurden. Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen behalten alle übrigen ihre Gültigkeit.
Durch Auftragserteilung erkennt der Einlieferer die Einlieferungsbedingungen und Datenschutzerklärung des Auktionshauses (einzusehen u.a. unter www.auktionshaus-wendl.de) an. Bei eventuell nachfolgenden Einlieferungen gilt dieser Vertrag bis zum Abschluss eines neuen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Rudolstadt.
Es gilt deutsches Recht.
Stand: 29.10.2025
